OLG Dresden – Az.: 22 U 472/17 – Beschluss vom 13.09.2017
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10.02.2017, Az.: 4 O 1823/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 65.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin als Auftragnehmer und der Beklagte als Auftraggeber schlossen unter dem 14./28.06.2012 einen Bauvertrag betreffend das Mehrfamilienhaus …straße, … Vereinbart war ein Pauschalwerklohn von 418.230,00 €.
Die Klägerin erstellte die Genehmigungsplanung. Es wurde eine Abschlagsrechnung in Höhe von 41.823,00 € brutto gestellt. Der Beklagte zahlte hierauf nicht.
Im November 2012 wurde die Baugenehmigung für das vorgenannte Vorhaben erteilt. Die weitere Ausführung wurde anschließend mehrfach verschoben, zunächst auf den 1. März, dann auf den 20. Mai 2013.
Die Realisierung verschob sich weiter, obwohl der Beklagte der Klägerin mit Mail vom 05.05.2017 mitteilte, die Finanzierung sei geklärt (vgl. Anlage K 17).
Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zum 24.06.2013 eine Bauhandwerkersicherung zu stellen; für den Fall der Nichterteilung wurde mit der Kündigung des Vertrages gedroht. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht; eine Sicherung wurde nicht gestellt.
Die Klägerin kündigte den Bauvertrag mit Schreiben vom 24.06.2013 und forderte mit Schlussrechnung vom 11.07.2013 (Anlage K 7) 72.785,16 €. Nach Abzug des Betrages der Abschlagsrechnung ergab sich eine weitere Forderung in Höhe von 30.962,16 €. Daneben wurde gleichfalls unter dem 11.07.2013 (Anlage K 9) entgangener Gewinn von 14.514,49 € geltend gemacht.
Im Verfahren des ersten Rechtszuges begehrte die Klägerin in der Hauptsache Zahlung von 87.299,65 € (72.785,16 € zzgl. entgangener Gewinn von 14.514,49 €). Als Anlage zur Klage wurde die Urkalkulation (K 8) vorgelegt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Richtigkeit der Urkalkulation bestritten. Außerdem habe er die gescheiterte Finanzierung nicht zu vertreten. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, der Klägerin hätte es oblegen, andere Aufträge zu übernehmen[…]