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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoßes gegen SchwarzArbG – keine Gewährleistungsansprüche?

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AG Münster – Az.: 49 C 3830/15 – Urteil vom 26.06.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.461,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche auf Erstattung vermeintlicher Mangelbeseitigungskosten sowie die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung geltend.

Die Kläger sind Eigentümer des Objekts A-Weg ## in W. Anfang 2014 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Angebot für den Einbau mehrerer Velux-Dachflächenfensterkombinationen (s. Anlage B3, Bl. 48 ff. d. A.). In der Folgezeit ließen die Kläger die Glasdachelemente nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin, der Fa. B liefern und montieren. Die Beklagte beauftragten sie im März 2015 lediglich noch mit der in Titel 1 des Angebots vom 17.01.2014 aufgeführten und mit netto 589,40 EUR in Ansatz gebrachten umlaufenden Eindichtung dieser Glasdachelementflächen.

Die Streithelferin lieferte und montierte die Glasdachelemente, die von der Dachoberfläche bis zur Glasfläche eine Höhe von ca. 15 Zentimetern aufwiesen. Die Streithelferin fasste die Glasdachelemente durch eine selbstgefertigte Zimmermannarbeit umlaufend mit einer Aufkantung  von ca. 8 Zentimetern Höhe ein. Die Beklagte fixierte am oberen Rand der Aufkantung EPDM-Folie mit einer Klemmschiene und montierte zwischen dieser Folie und der Dacheindeckung gekantete Zinkblech von jeweils zwei Metern Länge, die sie miteinander verlötete. Auf die nach Abschluss der Arbeiten erteilte Rechnung über etwas mehr als 1.300 EUR leisteten die Kläger eine Barzahlung in Höhe von 800,00 EUR, die die Beklagte ordnungsgemäß in ihre Finanzbuchhaltung aufnahm.

In der Folgezeit drang im Randbereich des Glasdachelements bei Regen Wasser in den Wohnbereich. Mitte Mai 2015 fand daraufhin am Objekt ein Ortstermin statt. Zu diesem Termin fanden sich der Kläger zu 2), der Geschäftsführer der […]


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