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Bauvertrag – Erstattung von Mängelbeseitigungskosten

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OLG Köln – Az.: 11 U 132/15 – Beschluss vom 17.07.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.08.2015 – 7 O 333/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
A.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 2010 mit der Ausführung einer Flachdachabdichtung am Bauvorhaben N in O. Die Beklagte führte ihre Arbeiten durch. Der Bauherr übernahm das Bauobjekt am 18.05.2011 und nahm an diesem Tage die Arbeiten mit Ausnahme der Außenanlagen ab, deren am 16.06.2011 erfolgte. Die von der Beklagten unter dem 18.11.2011 erstellte Schlussrechnung wurde von der Klägerin bezahlt.

Im Januar/Februar 2012 erhob die Klägerin verschiedene Beanstandungen. Sie monierte neben nicht festgezogenen Flanschen die angebrachten Sammelkästen an den Loggien und Undichtheiten der Flüssigkunststoffabdichtungen im Bereich der Loggien und das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin neben dem Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung, die sie mit 161.851,10 EUR beziffert hat, die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der weitergehenden Kosten und Schäden, die daraus resultieren, dass die von der Beklagten eingebauten Sammelkästen und Dachabläufe zu hoch eingebaut wurden sowie zwischen Dachabdichtung und Flüssigkunststoff im Bereich der Türschwellenprofile kein hinreichender Verbund hergestellt wurde und die Dampfsperre nicht vollflächig aufgeklebt und im Bereich der Abläufe ausgeschnitten wurde.

Wegen des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und darüber hinaus Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 134.323,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel des Rechtsmittels ist die Abweisung des zuerkannten Teil[…]


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