Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 120/15 – Urteil vom 10.08.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 21.07.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 02.07.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 82% und der Beklagte 18%. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges sowie des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof VII ZR 181/16 tragen die Klägerin 72% und der Beklagte 28%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der unter anderem Erdbauarbeiten durchführt, auf Schadensersatz – zweitinstanzlich in Höhe von noch rund 43.058,00 € – in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigte in den Jahren 2013/2014, den – mittlerweile fertiggestellten – Neubau eines Cafés im Stadtpark H. Dieses sollte sich äußerlich wie aus der Skizze Anlage K9 ersichtlich darstellen.
Der Beklagte erhielt aufgrund eines Angebots vom 21.11.2013 (Anlage B1, Bl. 29 GA) den Auftrag, Erdarbeiten für den geplanten Neubau (X-Straße.) auszuführen. Nach einem Ortstermin am 21.11.2013 sollte zunächst die Baugrube ausgehoben werden. Im Anschluss daran sollte ein aus Betonfertigteilen zusammengesetzter Keller (sog. „Thermo-Rohbau-Keller) von der JS GmbH eingebaut werden. Dem Beklagten war die Bauzeichnung (Anl. K9) bekannt.
Der Aushub der Baugrube erfolgte zwischen dem 29.11. und 04.12.2013 durch den Zeugen P, einen Mitarbeiter des Beklagten. Dabei erfolgte vor Ort und vor Beginn der Arbeiten eine genaue Einweisung durch den Zeugen R (Ehemann der Klägerin) sowie durch den Zeugen B, der sich als Bauleiter der Klägerin gerierte. Durch diese wurde auch der sogenannte Nullpunkt vorgegeben.
Der Beklagte forderte für seine Arbeiten unter dem 04.12.2013 (Anlage K2) einen ersten Abschlag von 9.037,43 €, der von der Klägerin […]