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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen

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OLG Braunschweig – Az.: 8 U 59/16 – Urteil vom 15.06.2017

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. April 2016 – 8 O 296/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1. wird abgewiesen.

II.

Die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster und zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 140.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Rahmen des Ausbaus der Kreisstraße X in der Ortsdurchfahrt W. auf Schadenersatz wegen Bauzeitverzögerungen in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seite 3 bis 9, Bl. 434 bis 440 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Der Klägerin stünden weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. Ansprüche wegen einer eventuellen Bauzeitverzögerung im Zusammenhang mit den von der Klägerin ausgeführten Kanal- und Straßenbauarbeiten zu. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Voraussetzungen der §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6, 6 Nr. 6 VOB/B für einen Mehrvergütungsanspruch lägen nicht vor. Auch ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 642 BGB bestehe nicht. Die Klage sei unschlüssig. Schon der Vortrag der Klägerin zu den Ursachen der veränderten Verlegung der Rohrleitungstrasse, welche sich an den Schacht RAP 23 anschließe, und die darauf beruhende Verlegung der Versorgungsleitungen in diesem Bereich zeichne sich durch eine gewisse Wechselhaftigkeit und Widersprüchlichkeit aus. Zunächst sei die Planänderung von der Klägerin damit begründet worden, dass ein im Schachtbereich stehender Baum auf Anordnung der[…]


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