OLG Dresden – Az.: 6 U 4/17 – Urteil vom 16.05.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.11.2016 – Az: 7 O 3830/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 51.758,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2009 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 51.758,59 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt yyy auf Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen, von der Beklagten durch Kündigung vorzeitig beendeten Werkvertrag über die Erbringung von Bodenbelagsarbeiten in Anspruch.
Nachdem die Klägerin, die Bodenbelagsarbeiten unter der Firmierung C. xxx erbringt, im Rahmen einer von der Beklagten durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für Bodenbelagsarbeiten in der …-Schule in yyy ein Angebot über brutto 126.267,33 € abzüglich eines Nachlasses von 4 % am 30.10.2008 abgegeben hatte (Anlage AWG 1), wobei in den Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage AWG 2) Ausführungsfristen nach § 5 VOB/B mit Beginn der Ausführung am 15.12.2008 und Fertigstellung am 07.04.2009 vorgesehen waren, erteilte die Beklagte der Klägerin am 08.12.2008 den Zuschlag (Anlage AWG 7).
Als sich die Vorarbeiten für die Bodenbelagsarbeiten der Klägerin verzögerten und am 15.12.2008 ein verlegereifer Untergrund nicht vorhanden war, meldete sich ein Mitarbeiter der Beklagten am 12.01.2009 per Mail bei der Klägerin und fand am 27.01.2009 ein Baustellentermin zwischen Vertretern der Parteien statt. Dabei teilte die Klägerin der Beklagten mit, Bodenbelagsarbeiten seien auf dem vorhandenen Untergrund nicht möglich. Zugleich kündigte die Klägerin die nähere Untersuchung des vorhandenen Untergrundes durch einen von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen, den Privatsachverständigen B., an. Bei dem gemeinsamen Baustellentermin am 10.02.2009 zwischen Vertretern der Parteien sowie dem Privatgutachter B. zeigte die Klägerin der Beklagten Bedenken wegen des vorhandenen Untergrundes an, welche die Klägerin mit Schre[…]