AG Kleve – Az.: 35 C 329/16 – Urteil vom 28.04.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Er begehrt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben. Die Beklagten sind Eheleute. Die Beklagte ist Mitarbeiterin eines Baustoffhandels. Der Beklagte ist Steuerberater und unterhält in einem Teilbereich des Hauses seine Steuerberaterkanzlei. Im Jahr 2015 sollte das Haus baulich verändert werden. Es sollte ein Carport neu errichtet werden und in diesem Zuge sollte es zu einer einheitlichen Dacheindeckung von zuvor getrennten Bereichen zwischen Gebäude und Garage bzw. dem neu zu errichtenden Carport kommen. Die Dachdeckerarbeiten sollte der Kläger vornehmen als Lohnarbeiten. Das Material sollte bei dem Arbeitgeber der Beklagten bezogen werden. Der Kläger wurde zunächst am Arbeitsplatz der Beklagten angesprochen, ob er Dachdeckerarbeiten durchführen könne. Es kam zu einer Besichtigung vor Ort. Der Kläger erstellte ein Angebot, gerichtet an beide Beklagte, unter dem 29.02.2016, dass ich über eine Endsumme von 20.062,09 EUR verhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Angebotes verwiesen. Unter dem 17.05.2016 erstellte der Kläger ein weiteres Schriftstück, gerichtet an die Beklagte und übertitelte mit „Zulagen“ über eine Gesamtsumme von 2.698,55 EUR.
Ob es sich dabei um ein Angebot oder eine Rechnung handelt, ist streitig. Der Kläger erhielt Abschlagszahlungen i.H.v. 13.600 EUR. Der Beklagte meldete sich bei dem Kläger mit E-Mail vom 25.04.2016 und teilte mit: „Unsere Garage wird gerade zum 4. Mal unter Wasser gesetzt.“ Unter dem 20. 05.2016 erstellte er Rechnung über eine Gesamtsumme von 18.405,23 EUR, zog hiervon bereits geleistete Zahlungen i.H.v. 13.600 EUR ab und berechnete noch eine Restforderung von 4805,23 EUR, die er zahlbar fällig stellte bis zum 28.05.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie der Rechnung verwiesen. Ob auch der Beklagte Vertragspartner des Klägers war, ist streitig. Es erfolgte eine Zahlungserinnerung vom 18.06.2016.
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 27.06.2016. Sie teilte mit, es bestünden z[…]