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Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags

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OLG Frankfurt – Az.: 4 U 269/15 – Urteil vom 24.05.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg (Az.: 4 O 350/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 30% der Gerichtskosten und die Beklagte 70% der Gerichtskosten, die Klägerin 30% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Beklagte 70% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Beklagte 34% und die Klägerin 66% der Gerichtskosten, die Beklagte die gesamten außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten und die Klägerin 66% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin, die GbR X & Z, hat gegen die Beklagte restlichen Werklohn für im Jahr 2010 beauftragte und erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten an dem Anwesen B-Gasse … in Stadt1, das im Eigentum der Beklagten steht, geltend gemacht. Sie ließ der Beklagten insgesamt fünf Rechnungen zukommen, von denen die Beklagte die ersten drei ausglich. Die Summe der Endbeträge der letzten beiden Rechnungen bildet die Klagehauptforderung. Widerklagend fordert die Beklagte die von ihr auf die ersten drei Rechnungen gezahlten Beträge zurück und macht zudem Schadensersatz wegen einer unstreitigen Demontage von Heizkörpern, die nach ihrer Behauptung unerlaubt erfolgt sei, geltend. Die Widerklage richtet sich nicht nur gegen die Klägerin, d.h. die GbR, sondern auch gegen deren Gesellschafter als Drittwiderbeklagte. Zur Zeit der Auftragserteilung und der Durchführung des Auftrags war die Klägerin nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Sie hat ihre Arbeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet sowie Material in Rechnung gestellt und hat behauptet, dass ihre Arbeiten nach teilweiser Nachbesserung mangelfrei und von der Beklagten abgenommen worden seien. Die abgerechneten Arbeitsstunden und Materialien seien angefallen bzw. verbraucht worden und erforderlich gewesen. Der Demontage der Heizkörper habe ein entsprechender Auf[…]


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