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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafte Planung einer Photovoltaikanlage

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 5 U 327/16 – Urteil vom 13.06.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.04.2016, Az. 3 O 969/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird bezüglich der Klageanträge zu 2. und 3. zugelassen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richten. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Energieberatung sowie gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen Planungs- bzw. Ausführungsfehlern bei der Planung und Installation einer in die Fassade eines Wohnheims in J integrierten Photovoltaikanlage geltend. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Gera hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Forderungen aus dem Energieberatungsvertrag seien verjährt. Dieser sei vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen worden. Selbst wenn man von einer Anwendung der damaligen Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ausgehe, sei gemäß Artikel 229, § 6 Abs. 4 EGBGB an deren Stelle die kürzere Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB getreten. Bei Annahme der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren und bei Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 31.08.2010 ende die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 28.02.2011. Die dreijährige Regelverjährungsfrist sei damit nach Ablauf des 28.02.2014 verstrichen gewesen. Die Klageschrift sei aber erst im September 2014 bei Gericht eingegangen.

Auch Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag seien verjährt. Auf diesen Vertrag seien werkvertragliche Regelungen nicht anzuwenden. Der Ingenieurvertrag enthalte neben der Installation unter dem Stichwort „sonstige Technik Photovoltaikanlage“ keine weiteren Elemente. Unter § 1 Punkt 1.1.7 sei die Photovoltaikanlage aufgeführt. Soweit ursprünglich noch Wärmeversorgung, Brauchwassererhebung und Raumlufttechnik aufgeführt gewesen seien, sei un[…]


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