Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung von Baumängeln – fehlerhafte Konstruktionsvorgaben Statiker

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Stade – Az.: 4 O 333/13 – Urteil vom 01.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 89.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 44.000 € seit 22. Januar 2014 und auf weitere 45.000 € seit 11. Oktober 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 4.618,02 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein in Massivbauweise errichtetes Siedlungshaus steht. Im Jahr 2009 planten die Kläger Umbaumaßnahmen in Form der Errichtung von zwei Anbauten. Der östlich gelegene, größere Anbau wurde später als Wohnzimmer genutzt, der süd-westlich gelegene kleinere Anbau als Küche. Hierzu beauftragten sie einen Statiker mit der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises (Grundlagen, Genehmigungsplanung im Maßstab 1:100 und Statik Dachkonstruktion, Bl. 77 ff., sowie Anlagen zum Gutachten vom 5. April 2016). Aufgrund eines Angebots des Beklagten vom 16. Januar 2009 (Anlage K1) erteilten die Kläger dem Beklagten am 7. Juni 2009 einen Bauauftrag. Die Bauarbeiten wurden im Spätherbst 2009 abgeschlossen. Die Putzarbeiten – mit Ausnahme des Anputzens des Neubaus an den Altbau – und der Anstrich der Außenwände erfolgten durch eine Drittfirma. Auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 31. Dezember 2009 zahlten die Kläger einen Bruttobetrag von 86.000 €.

Im Juni 2013 fiel den Klägern ein verzogener Fußbodenbelag im Küchenanbau auf. Nach Entfernung des Laminatbodens zeigte sich weitflächig verteilte Feuchtigkeit auf dem Zementestrich auf sowie im Bereich der Fuge zwischen altem und neuem Estrich. Wegen eines Wasserschadens verfolgen die Kläger Ansprüche gegen einen Versicherer in einem gesonderten Verfahren. Nach weiterer Bauteilöffnung bemerkten sie Feuchtigkeit und Folgeerscheinungen im Bereich der vom Beklagten erstellten Wände. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2013 setzten die Kläger dem Beklagten eine Frist von drei Wochen zur Beseitigung von Mängeln an dem von ihm errichteten Holzständerrahmenbau. Diese wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2013 zurück. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv