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Rohbauerhaftung für Schäden aufgrund Planabweichung

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OLG Celle – Az.: 6 U 5/17 – Urteil vom 27.04.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.575 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn.

Sie hat Zahlung von 28.575 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat aufgerechnet mit einem ihr von M. H. e.K. abgetretenen Anspruch auf Vorschuss für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln der von der Klägerin für das Objekt des Zedenten F. in B. durchgeführten Rohbauarbeiten wegen Durchfeuchtungen an dem Objekt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte stütze ihre Gegenansprüche auf Mängelsymptome, deren Ursache unbekannt sei.

Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit der Berufung, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Sie legt das im selbständigen Beweisverfahren zu 2 OH 11/15 Landgericht Bückeburg eingeholte Gutachten des Architekten und Dipl.-Ing. L. vom 13. November 2016 vor und behauptet, aus diesem ergebe sich die Mangelhaftigkeit der dortigen Arbeiten der Klägerin. In dem Gutachten heißt es, die Durchfeuchtungen hätten zwei Ursachen, die zwischenzeitlich behobene Undichtigkeit des Regenrohres und das latent stete Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk.

Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Abdichtung zwischen Sohlplatte und Mauerwerk entspreche den anerkannten Regelns der Technik bei Einhaltung der ihr gemachten Vorgaben, dass Oberkante Gelände und Oberkante Sohlplatte gleich seien; der Zedent habe abweichend von dieser Vorgabe das Außengelände zu hoch angeschüttet.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1.


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