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AG Kassel, Az.: 414 C 5614/13, Urteil vom 08.01.2015
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 2) von der Resthonorarforderung der Rechtsanwälte … aus dem Verfahren 5 Ca 230/12 vor dem Arbeitsgericht … i. H. v. 470, 18 EUR freizustellen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte zu tragen. Die Kläger zu 1) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Anwaltskosten, die auf einem vor dem Arbeitsgericht … geschlossenen Mehrvergleich beruhen.
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“Rechtsschutzversicherung – Übernahme von Kosten eines Mehrvergleichs”