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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung im Nachprüfungsverfahren auf neu erworbene Fähigkeiten

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OLG München, Az.: 14 U 4138/14, Endurteil vom 07.05.2015
Leitsatz:
Zur Frage in wieweit nach anerkannter Berufsunfähigkeit im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit berücksichtigt werden kann, die nur aufgrund einer inzwischen erfolgten Umschulung ausgeübt werden kann.

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht München – 14. Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.10.2014, Az. 091 O 671/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Der Kläger macht nach Leistungseinstellung der Beklagten zum 31.12.2013 weitere monatliche Zahlungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus seiner Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge (aus dem Jahr 2003) geltend. Der Kläger war bis zu seinem Unfall am 18.2.2008 als Service-Mechaniker für Druckmaschinen bzw. Maschinenschlosser tätig. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 7.1.2009 mit Wirkung ab 1.3.2008 anerkannt (Anlage K 4). Nach erfolgreicher Umschulung des Klägers zum Maschinenbautechniker und Aufnahme einer konkreten Vollzeit-Tätigkeit als Konstruktionstechniker im April 2011 leitete die Beklagte das in § 7 der Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge (künftig: BB-BU, Anlage K 3) vorgesehene Nachprüfungsverfahren ein mit der Folge einer Leistungseinstellung gemäß Schreiben vom 14.11.2013 im Hinblick auf den neuen Beruf des Klägers (Anlage K 6). Die Parteien streiten darüber, ob die zweifelsfrei nur aufgrund der Umschulung bzw. Weiterbildung mögliche neue berufliche Tätigkeit des Klägers von der Beklagten im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden durfte. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das Ersturteil des Landgerichts Augsburg vom 2.10.2014 Bezug genommen. Änderungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Das Landgericht hat di[…]


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