AG Kassel, Az.: 414 C 5614/13, Urteil vom 08.01.2015
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 2) von der Resthonorarforderung der Rechtsanwälte … aus dem Verfahren 5 Ca 230/12 vor dem Arbeitsgericht … i. H. v. 470, 18 EUR freizustellen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte zu tragen. Die Kläger zu 1) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Anwaltskosten, die auf einem vor dem Arbeitsgericht … geschlossenen Mehrvergleich beruhen.
Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen der … Rechtschutzversicherung (…) der Beklagten hat die Klägerin zu 2) mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz vereinbart. Sie verlangt Erstattung der Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten, der Kläger zu 1), in einem Kündigungsschutzprozess, für den die Beklagte Deckungsschutz gewährt hatte (Bl. 15 d. A.). Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei weder fristlos noch fristgerecht durch eine Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden. Im Kündigungsschutzprozess wurden der Klägerin zu 2) massive Arbeitspflichtverletzungen und insbesondere den Betrugstatbestand erfüllende Handlungen vorgeworfen. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u. a., der Klägerin zu 2) eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung „gut“ zu erteilen und Dritten gegenüber zukünftig jegliche negative Äußerungen über die Klägerin zu 2), insbesondere auch im Hinblick auf die Kündigungsgründe, zu unterlassen. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht bezifferte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 4.000 € und für den Vergleich auf 5.500 € (Absichtserklärung vom 17.01.2013, Bl. 25 d. A.). Die Kläger zu 1) berechneten danach ihre Gebühren auf insgesamt 1.464,41 €. Die Beklagte erstattete 994,23 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebü[…]