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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Mietwagenkosten bei Luxusfahrzeugen

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KG Berlin, Az.: 22 U 160/17, Urteil vom 11.07.2019
Leitsatz
1. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.

2. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin – 50 O 41/17 – teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.959,69 € nebst 7,91 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2016 sowie 679,10 € nebst 7,91 % Zinsen seit dem 6. Januar 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

Das Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Sergey Nivens /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht ihrer Kundin, der … KG, wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016, bei dem der Rolls Royce Ghost der Zedentin beschädigt worden war, Ersatz von der Zedentin von bei ihr ausweislich der Rechnung vom 31. Oktober 2016 für die Zeit vom 4. bis zum 19. Oktober 2016 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 € brutto abzüglich einer geleisteten Zahlung von 1.124,34 €, also noch 16.875,66 € brutto.

Der Rolls Royce Ghost musste unstreitig bis zum 14.10.2016, einem Freitag in der Werkstatt der Klägerin repariert werden. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil – wie die Klägerin behauptet – “ein Ersatzteil noch geliefert werden musste”. Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin […]


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