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Architektenhaftung bei der Bauüberwachung – Verkehrssicherungspflicht

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LG Frankfurt, Az.: 2-14 O 34/12, Urteil vom 13.03.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) ist gleichfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach den §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) ist nicht begründet.

Soweit der Kläger von den Beklagten zu 1. und 2. noch eine Zahlung in Höhe von 3.380,94 € verlangt, ist die Klage unbegründet. Ein dahin gehender Anspruch steht dem Kläger weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. zu.

Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist nur wenig hinzuzufügen.

Symbolfoto: Von Happy_stocker’s /Shutterstock.com

Was die Beklagte zu 1. betrifft, hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass diese gegenüber dem Kläger nicht nach § 823 Abs. 1 BGB haftet. Auch wenn diese von der Bauherrin mit der Bauüberwachung im Sinne der „Leistungsphase 8“ der HOAI betraut wurde, trifft diese mitnichten eine Gefährdungshaftung für sämtliche von der Baustelle für Dritte ausgehende Gefahren. Sie haftet vielmehr alleine für eine vom Kläger darzulegende und zu beweisende schuldhafte Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten, auf welcher die Verletzung des Eigentums des Klägers beruht. In erster Linie sind jedoch unmittelbar die am Bau beteiligten Unternehmen selbst verkehrssicherungspflichtig. Diese haben für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich ausschließlich an diese. Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich auch grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Untern[…]


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