LG Hamburg, Az.: 302 O 220/14, Urteil vom 23.01.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.689,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers, der H. Versicherung AG, zur dortigen Schadensnummer 2 unfallbedingt entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.
4. Der Kläger trägt 36 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 64 % der Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 06.10.2014 auf 8.856,65 € und sodann auf 3.189,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 05.03.2014 gegen 11.10 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW von den G. B. aus kommend in die W. straße. Vor ihm befand sich das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug, ein kleiner LKW, der immer mehr seine Geschwindigkeit verringerte.
Symbolfoto: Von robuart /Shutterstock.comAuf Höhe der Hausnummer 7 setzte der Kläger seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger, vergewisserte sich durch Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr und überholte den LKW. Als sich beide Fahrzeuge auf einer Höhe befanden, zog das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach links, um in den Innenhof des Hauses W. straße Nr. 7 einzubiegen. Die Fahrzeuge kollidierten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe weder geblinkt noch sich zur Mitte eingeordnet, bevor er sein Abbiegemanöver begonnen habe.
Nachdem der Klä[…]