LG Berlin, Az.: 23 S 2/14, Urteil vom 15.01.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Dezember 2013 – 217 C 50/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.277,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2010 sowie 2,50 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist im Umfange der Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin der Beklagten ist nur zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
a) In Höhe der streitgegenständlichen Beiträge für die Krankenpflichtversicherung für Dezember 2009 bis Oktober 2010 (11 Monate zu je 388,89 EUR entsprechend der Aufstellung (Anlage K 3, Bl. 27 d. A.) von zusammen 4.277,79 EUR hat das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
Der auf den Krankenversicherungsvertrag gestützte Beitragsanspruch (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG) änderte sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dadurch, dass der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2010 das Ruhen der Leistungen feststellte. Eine Änderung des Beitragsanspruchs durch Fortsetzung der Versicherung im Basistarif kommt gemäß § 193 Abs. 6 Satz 7 VVG frühestens ein Jahr nach Beginn des Ruhens in Betracht, mithin frühestens für den nicht mehr streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2011. Ebenso wenig führt die Feststellung des Ruhens der Leistungen zu einer Versicherung im Notlagentarif. Eine derartige Versicherung ist erst mit Inkrafttreten des § 193 Abs. 7 VVG n. F. ab dem 1. August 2013 eingeführt worden. Art. 7 Abs. 1 EGVVG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl. 2003/I Nr. 38) sieht in Satz 1 und 2 eine rückwirkende Versicherung in dem Notlagentarif nur dann vor, wenn für den Versicherungsnehmer „am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen … festgestell[…]