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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung -Darlegungs- und Beweislast bei Anzeigepflichtverletzung

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LG Ulm, Az.: 3 O 254/11, Urteil vom 23.03.2015

1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zur Versicherungsschein-Nummer LV431281310 nicht durch die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten vom 16.07.2009 beendet ist, sondern fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 Prozent, die Beklagte 8 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Bei der am 17.03.1965 geborenen Klägerin wurde im Jahr 2001 eine Varizen-Operation durchgeführt. Als Operationsfolge trat eine Läsion des Peroneusnervs ein. In der Folge litt die Klägerin an einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, einer Schmerzstörung und an Lumboischalgien, weshalb sie von ihrem Hausarzt Dr. med. M. im Zeitraum vom 03.04.2006 bis zum 07.04.2006 krankgeschrieben wurde. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin alkoholintoxikiert von der Polizei aufgegriffen und in eine Klinik eingeliefert, wo sie über Nacht zur Ausnüchterung verblieb.

Seit dem 01.04.2005 war die Klägerin als angestellte Hauswirtschafterin für eine Münchner Anwaltskanzlei tätig. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, das Haus in Ordnung zu halten, die Büros und die anderen Flächen zu putzen, einzukaufen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zu besorgen.

Am 05.02.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die damals noch als H-AG firmierte, den Abschluss einer Risikolebensversicherung im Tarif RISK 1 mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Tarif BUZ 60. Den Antrag nahm der Zeuge E., der als Vermittler für die Beklagte tätig war, auf. Das von dem Zeugen verwendete Antragsformular (Bl. 82 der Akten) enthielt unter anderem folgende Fragen:

a) Gibt es – oder gab es – in den letzten zehn Jahren stationäre Aufenthalte/ambulante Operationen oder in den letzten fünf Jahren behandlungsbedürftige Befunde: […]

[2] Atmungsorgane (Lungen-, Rippenfell-Erkrankungen, Bronchitis, Asthma)? […]

[8] Wirbelsäule inklusive Bandscheiben (auc[…]


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