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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall  – wirtschaftlicher Totalschaden und Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung

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LG Itzehoe, Az.: 10 O 87/14, Urteil vom 22.01.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.619,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.596,64 € seit dem 2. April 2014 bis zum 2. Juni 2014, aus 7.613,07 € seit dem 3. Juni 2014 bis zum 19. Juni 2014 und aus 6.619,91 € seit dem 20. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die weitere Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.02.2014 gegen 11.30 Uhr kam es auf der L straße in S zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers N mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Als der Kläger verkehrsbedingt halten musste, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das klägerische Fahrzeug auf und beschädigte es im Heckbereich. Eine im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindliche, etwa 10 Jahre alte Wildwanne zerbrach, das Fahrzeug des Klägers erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.

Noch am 24.02.2014 ließ der Kläger sein Fahrzeug von dem Privatsachverständigen R begutachten, welcher am 24. Februar 2014 ein schriftliches Privatgutachten erstellte und zu Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 25.754,01 € gelangte, bei einem Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer von 21.000,00 € sowie einem Restwert mit Mehrwertsteuer in Höhe von 2.650,00 €.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Privatgutachter führte zum Restwert inklusive Mehrwertsteuer wie folgt aus:

Der Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Kraftfahrzeuges wurde unter Berücksichtigung der Grundzüge der BGH-Urteile vom …bezogen auf den allgemeinen zugänglichen Markt ermittelt.

Nach der gängigen Rechtsprechung ist der Restwert auf den Preis abzustellen, der auf dem regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug üblicherweise zu erzielen ist.

Restwertbieter

Autohaus N I, St, ..[…]


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