AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 507/14, Urteil vom 15.01.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 668,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte B. und S. in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwehren durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.04.2014 auf dem K.-Parkplatz in Bad D. ereignet hat und an dem das Fahrzeug Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …., beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streit besteht über die Schadenshöhe.
Am 30.04.2014 ließ die Beklagte das klägerische Fahrzeug durch einen eigenen Mitarbeiter, den Zeugen K., in Anwesenheit des Klägers begutachten. Auf Nachfrage äußerte der Kläger, er sei noch unentschieden, wo er die Reparatur letztlich durchführen lassen wollte. Im Rahmen seines Gutachtens errechnete der Zeuge K. Reparaturkosten in Höhe von 1.950,33 Euro (Anlage K1). Er teilte dem Kläger mit, dass dieses Gutachten nur bei fiktiver Abrechnung des Schadens zugrunde gelegt werde. Im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur würden insbesondere auch die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt übernommen werden.
Der Kläger beauftragte das Autohaus S., einer Markenwerkstatt, mit der Reparatur seines Fahrzeugs. Dort legte er das Gutachten der Beklagten vor. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, der Schaden sei falsch kalkuliert worden; die Reparaturkosten seien wesentlich höher.
Daraufhin wurde das Sachverständigenbüro B. mit der Schadensermittlung beauftragt. Dieses ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.106,25 Euro. Der Gutachter berechnete für seine Tätigkeit 561,56 Euro.
Letztendlich ließ der Kläger sein Fahrzeug be[…]