AG Ottweiler, Az.: 2 C 258/13 (81), Urteil vom 26.03.2015
1. Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag von 391,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2013 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten haben die Beklagten zu 11 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten hat der Beklagte zu 1) alleine zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 11 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1) alleine zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.3.2013 in einer Nebenstraße der Lindenstraße in Stennweiler ereignete. Hierbei fuhr die Widerbeklagte zu 2) mit dem bei der Widerbeklagten zu 3) Versicherten und dem Kläger gehörenden PKW mit dem Kennzeichen … auf der Straße rückwärts, während der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) Versicherten PKW mit dem Kennzeichen … rückwärts aus seiner Grundstückseinfahrt herausfuhr und es zum Zusammenstoß der beiden PKW kam. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder Blatt 6-8 der Akte und 45,46 der Akte Bezug genommen. Auf den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 1186,69 € zahlten die Beklagten vorgerichtlich 795,08 €. Der Beklagte zu 1) nahm seine Kaskoversicherung in Anspruch; hinsichtlich seiner verbliebenen Schadensbezifferung wird auf Seite vier des Schriftsatzes der Beklagten Vertreter vom 6.11.2013 (Blatt 37 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, sein PKW habe bereits 26 m auf der Straße in langsamer Fahrt zurück gelegt und sich in Höhe der Grundstücks Einfahrt des Beklagten zu 1) befunden, als dieser rückwärts aus seiner Ausfahrt heraus gefahren sei.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),
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