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Verkehrsunfall – Mietwagenzusatzkosten für Winterreifen und Haftungsreduzierung

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AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 713 C 8/15, Urteil vom 02.04.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.089,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8 %, die Beklagte 92%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.186,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Höhe der noch nicht erstatteten Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Am ….3.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall auf der Bargteheider Straße 130 zwischen dem Fahrzeug der Klägerin Golf … (mit Winterbereifung) und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Die vollständige Haftung der Beklagten für den Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in dem Reparaturbetrieb P. reparieren und nutzte für die Dauer der Reparatur vom 23.3.2011 bis 8.4.2011 (16 Tage) ebenfalls einen Golf als Mietfahrzeug der Autovermietung E., ein Partner des Reparaturbetriebes P., zu einem Preis von 1.951,98 EUR brutto. Die Abrechnung erfolgte durch die Reparaturwerkstatt. Die Klägerin legte mit dem Mietwagen 675 Kilometer zurück. Es handelte sich um den üblichen Mietwagentarif der Autovermietung in Höhe von 1183,20 € sowie einen Zuschlag für Winterbereifung in Höhe von 134,40 € und einen Zuschlag für eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 322,72 €. Die Klägerin machte ihren Schadensersatzanspruch mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2011 geltend. Die Beklagte zahlte jedoch lediglich einen Schadensersatz für die Mietwagenkosten in Höhe von 765,02 €. Mit Schreiben vom 19.5.2011 forderte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erneut zur Zahlung der ausstehenden Mietwagenpositionen auf. Die Klägerin trägt vor, sie habe vor Beauftragung der Firma E. zwei weitere Angebote der Firmen W. und K. eingeholt, die höher lagen als das in Anspruch genommene Angebot. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.186,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz gemäß § 247 BGB seit dem 25.5.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erstattungsfähig, soweit sie über die üblichen Mietwagenkosten auf Basis der Studie des Fraunhofer Instituts hinausgehen. Demgegenüber sei die Schwacke-Liste als vermieterfreundlich ausgerichtete Studie nicht geeignet, eine Schätzgrundlage für die erforderlichen Kosten der Schadensbehebung zu bilden. Zudem sei bei der Anmietung aufgrund der Schadenminderungspflicht der Klägerin eine niedrigere Fahrzeuggruppe zu wählen gewesen, in diesem Fall einen Polo statt einem Golf. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ein Anspruch auf Erstattung der (weiteren) Mietwagenkosten aus § 15 VVG i. V. m. §§ 7, 17,18 StVG, §§ 249ff., 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG….


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