OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 12/14, Urteil vom 16.01.2015
I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.2.2014 – 14 O 268/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die fondsgebundene Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,96 € zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
III. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 27.727,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass der bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag gemäß den Bestimmungen deren Produktbedingungen zum 1.9.2012 wieder in Kraft gesetzt worden ist.
Der Kläger schloss bei der Beklagten zum 1.4.2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung – Spezial-Wertpapier-Police – Vers.Nr. – mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, welcher unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB, Bl. 19 d.A.), die Produktbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung (Spezial-Wertpapier-Police, Bl. 20 d.A.) und die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 22 d.A.) zu Grunde lagen. Dem Versicherungsschein waren „Allgemeine Hinweise zu Ihrem Vertrag“ beigefügt, welche sich unter anderem mit der Umwandlung in eine beitragsfreie fondsgebundene Lebensversicherung auseinander setzten (Bl. 17 d.A.). Dort heißt es unter anderem:
„Sie können als Versicherungsnehmer die Umwandlung in eine beitragsfreie Fondsgebundene Lebensversicherung verlangen (gem. § 9 Abs. 6 der „Produktbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung“ (Spezial-Wertpapier-Police)) falls die hierfür sich ergebende Mindesttodesfallsumme 3.000.00 DM nicht unterschreitet. Die BUZ-Rente wird im gleichen Verhältnis zur Mindesttodesfallsumme wie während der beitragspflichtigen Zeit mitversichert, sofern sich nach Beitragsfreistellung eine jährliche beitragsfreie Rente von mindestens 600[…]