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Verkehrsunfallverursachung – Anscheinsbeweis bei Fahrstreifenwechsel

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 643 C 238/14, Urteil vom 20.03.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 5.3.2014 gegen 8:00 Uhr im Bereich der Zusammenführung der BAB A 261 mit der BAB A7 Richtung Norden ereignete. Die Klägerin fuhr am Unfalltag mit ihrem PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen …, der Beklagte zu 1) steuerte den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Klägerin befuhr die BAB 261. Sie beabsichtigte einen Fahrstreifenwechsel nach links durchzuführen, wobei sich in der links von ihr gehaltenen Spur, ob es sich dabei um die rechten Spur der BAB A7 oder den linken Fahrstreifen der BAB 261 handelte, ist streitig, der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw befand. Es kam in der Folgezeit – nachdem zwei sich ursprünglich vor der Klägerin befindliche Fahrzeuge vor den Beklagten zu 1) gewechselt waren – zu einer streitigen Kollision zwischen den Fahrzeugen, wobei der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Lkw an der vorderen rechten Ecke, siehe Fotos gemäß Anl. K 2, und das Fahrzeug der Klägerin im Bereich der linken hinteren Seitenwand (siehe Fotos im Schadengutachten gemäß in der Anl. K1) beschädigt wurden.

Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf insgesamt 3.829,99 €. Wegen der Zusammensetzung der Forderung wird auf Seite vier der Klageschrift verwiesen. Außerdem begehrt sie vorgerichtliche Kosten wie auf Seite fünf der Klageschrift berechnet. Von dem Gesamtschaden macht sie mit der dem Beklagten zu 1) am 22.12.2014 und dem Beklagten zu 2) am 13.11.2014 zugestellten Klage eine Quote von 60 % geltend.

Die Klägerin behauptet, der von ihr befahrene Fahrstreifen habe sichtbar in recht kurzer Entfernung für alle Verkehrsteilnehmer geendet. Die Fahrzeugkolonne auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) sei ins Stocken geraten und sie habe sich zu diesem Zeitpunkt rechts neben dessen Führerhaus befunden. Die Fahrzeugkolonne vor dem Beklagtenfahrzeug habe sich sodann wieder in Bewegung gesetzt, der Beklagte zu 1) sei jedoch weiterhin stehen geblieben und habe nicht aufgeschlossen, so dass eine g[…]


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