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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoabrechnung eines unfallbedingten Glasschadens

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LG Kempten, Az.: 52 S 1550/14, Urteil vom 25.03.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 18.08.2014, Az. 1 C 59/14, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

4. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Gemäß § 540II i.V.m. § 313a I 1 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Lindau (B.) vom 18.08.2014 hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die vollständige Abweisung des Klageantrags Ziffer 1) wendet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 2 BGB i.V.m. Ziff. A.2.2.6. der AKB ein Ersatzanspruch i.H.v. weiteren 21,15 € gegen die Beklagte zu.

1.

Symbolfoto: Von Larina Marina /Shutterstock.com

Eine wirksame Abtretungsvereinbarung liegt vor.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge …, dessen Pkw bei der Beklagten kaskoversichert ist, habe den ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Reparatur des Glasschadens am versicherten Pkw an die Klägerin abgetreten, ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

Die Abtretung des Anspruchs auf Schuldbefreiung scheitert auch nicht an § 399 Var. 1 BGB, da die Abtretung an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld erfolgt ist (BGH, VersR 2012, 230; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 399 Rn. 4). Die Klägerin hat die Reparatur des Glasschadens am versicherten Pkw durchgeführt und ist daher Gläubigerin der zu tilgenden Schuld. Der Anspruch auf Schuldbefreiung wandelt sich durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch um (BGH, VersR 2012, 230).

Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert auch nicht an einer fehlenden „ausdrücklichen“ […]


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