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Verkehrsunfall – Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes

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AG Aurich, Az.: 12 C 290/19, Urteil vom 02.09.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 05 08 2019 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte Wandscher und Partner in Höhe von 169,50 € freizustellen

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis 1.500,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Am 17 09 2018 beschädigte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges das Fahrzeug des(künftig: Zedent) in Aurich. Die Haftung der Beklagten für den Vorfall zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden Der Wiederbeschaffungswert betrug netto 5.798,32 € = brutto 6 900,00 €, der Restwert 2.000,00 € Der Zedent erwarb für 7.490.00 € ein Ersatzfahrzeug, wobei keine Umsatzsteuer anfiel Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Geldbetrag von 3.798.00 €.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin Die Abtretung sei unwirksam insbesondere habe der ….diese nicht erklär.t Auch umfasse die Abtretungserklärung nicht den streitgegenständlichen Schaden, sondern nur die Reparaturkosten. Sie meint, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da keine Umsatzsteuer angefallen sei
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7, 18 StVG, 115 WG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert Der Anspruch wurde ihr am 19.09 2018 wirksam abgetreten
[…]


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