LG Braunschweig, Az.: 7 O 1216/11, Urteil vom 30.01.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt den Kläger von Mietwagen-kosten in Höhe von 931,60 € gegenüber der xx freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der eingeholten gerichtlichen Sachverständigen-gutachten sowie die Kosten des Sachverständigen Dr. – med. xx für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 10%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, für dessen Schadensfolgen der Beklagte zu 1 als Fahrer und der Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach im vollen Umfang haften, auf Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch.
Der Unfall ereignete sich am 14. März 2011 zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr in xx. Der Kläger befuhr mit einem Pkw VW Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen xx die Triftstraße stadteinwärts, als der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Lastzug mit dem amtlichen Kennzeichen xx von der Grundstückseinfahrt der Triftstraße Nr. xx nach rechts in die Triftstraße in Richtung Engelade einbog. Dabei kam es zu einer Kollision der vorderen linken Fahrzeugecke des Lastzugs mit der linken Fahrzeugseite des in Gegenrichtung fahrenden klägerischen Fahrzeugs. Der an dem klägerischen Fahrzeug entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten zu 2 reguliert.
Der Kläger mietete im Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 05. April 2011 (21 Kalendertage) ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 an, diese entspricht eine Mietwagengruppe unter der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeugs. In dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 24. März 2011 weist der Sachverständige eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Arbeitstagen aus (Anlagenband Kläger, Anlage K 1). Für die Anmietung wurden dem Kläger von der Autovermietung xx insgesamt 1.775,34 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2 lehnte mit Schreiben vom 22. September 2011 di[…]