AG Hamburg-St. Georg, Az.: 918 C 82/14, Urteil vom 02.04.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.696,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 sowie weitere 215,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte daneben verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin bei Gericht an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.696,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt (aus abgetretenem Recht) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 06.08.2013 verursachte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … im Zuge eines Verkehrsunfalls Sachschäden an dem Fahrzeug der Zedentin E. mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden ist unstreitig.
Am 07.08.2013 trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten aus diesem Schadensereignis an die Klägerin, ihren mit der Reparatur der Unfallschäden beauftragten Reparaturbetrieb, ab (Anlage K 10) und beauftragte den Sachverständigen M. mit der Begutachtung der Unfallschäden. Dieser erstattete mit Datum vom 07.08.2013 sein Gutachten (Anlage K 1) und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 3.380,81 € (netto) / 4.023,16 € (brutto), also unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.350,- € die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs. Der Sachverständige M. stellte seine Arbeiten der Geschädigten mit Rechnung vom 09.08.2013 in Rechnung (Anlage B 1) und die Beklagte zahlte sie aufgrund der Zession vom 07.08.2013 (Anlage B 2) später an diesen aus.
Für die danach durchgeführten Reparaturarbeiten stellte die Klägerin der Geschädigten mit Rechnung vom 16.08.2013 (Anlage K 2) 4.096,91 € in Rechnung, die die Geschädigte zunächst selbst bei der Beklagten geltend machte (Rechtsanwalts[…]