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AG Brandenburg, Az.: 34 C 139/09, Urteil vom 26.04.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,00 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 46,41 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 30.06.2009 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens beträgt insgesamt 250,00 Euro.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. [...] Weiterlesen
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