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Wildtierhaltung vereinzelter Wildtiere erlaubnispflichtig?

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VG Darmstadt
Az: 5 L 1/11.DA
Beschluss vom 28.03.2011

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.12.2010 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids des Landrats des Kreises Offenbach vom 05.11.2010 insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin auch die nicht erlaubnisbedürftige Aufnahme und Haltung von Wildtieren untersagt wird, und hinsichtlich der Ziffer 5 desselben Bescheids angeordnet, als insoweit für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EUR angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen
Der Streitwert wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 05.11.2010, gegenüber dem ihr Widerspruch vom 10.12.2010 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 auf Wiederherstellung und bezüglich der Ziffer 5 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides und bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, da es sich insoweit um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.
Der Antrag ist teilweise begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des B[…]


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