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Rechtsanwälte Kotz GbR

Labrador – Schadenersatz für Parkettbeschädigung?

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Landgericht Koblenz
Az: 6 S 45/14
Urteil vom 06.05.2014

Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2013, Az. 162 C 939/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten, die er als Mieter dem Beklagten nach Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnisses für die Instandsetzung des Parkettbodens in der Wohnung zahlte.
Der Kläger hielt in der Wohnung mit ausdrücklicher Einwilligung des Beklagten während der elfmonatigen Mietdauer einen diesem bekannten Labrador. Der Hund verursachte mit seinen Krallen durch seine alltäglichen Bewegungen erhebliche, teilweise ca. 10 cm lange Kratzer auf der gesamten Parkettfläche, soweit sie nicht mit Möbeln zugestellt war.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vom Kläger für die Instandsetzung der durch den Hund verursachten Schäden gezahlten Betrages verurteilt. Es beurteilte die Verursachung der Kratzer als vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, da es sich um mit der genehmigten Tierhaltung eigentümliche Begleitumstände handele, da die Kratzer lediglich auf das normale Laufverhalten des Hundes zurückzuführen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts.
Der Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil und beantragt:
Das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Koblenz, Az. 162 C 939/13 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Beklagte erlangte den vom Kläger für die Instandsetzung der Schäden gezahlten Betrag nicht ohne Rechtsgrund. Er hatte Anspruch auf Zahlung dieses Betrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB, denn der Kläger hat schuldhaft gegen seine Obhutspflicht verstoßen.
Ebenso wie der Vermieter ist auch der Mieter zu Schutz und Fürsorge hinsichtlich seines Vertragspartners und der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und altes unterlassen, was zu einem Schaden an[…]


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