Zusammenfassung: Eine Hundezüchterin erleidet nach der „Entführung“ von in Verwahrung genommenen Hunden einen Schock und ist ca. ein Jahr lang arbeitsunfähig. Steht Ihr aufgrund der Entführung ein Schmerzensgeldanspruch zu? Kann die Hundezüchterin Schadensersatz für Suchmaßnahmen etc. verlangen? Welche Rechtsnatur hat eine Vereinbarung über die unentgeltliche Inobhutnahme eines Hundes? Liegt ein Vertrag oder eine reine Gefälligkeit vor? Anhand welcher Kriterien lässt sich eine Abgrenzung vornehmen?
Oberlandesgericht Hamm
Az: 7 U 30/14
Urteil vom 24.04.2015
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann und ihren drei Töchtern ein abgelegenes Gehöft in der Nähe von T, auf dem sie mehrere Jahre eine Hundezucht betrieb, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Kreisveterinäramtes zu sein. Ferner hat die Klägerin eine Ausbildung als Tierpsychologin absolviert.
Anfang des Jahres 2011 war die Beklagte im Besitz einer ca. 1 bis 1 1/2jährigen Jack Russell Hündin namens „T“. Im Frühjahr 2011 suchte die Beklagte nach einer neuen Unterkunft für die Hündin. Die Tante der Beklagten y war zu diesem Zeitpunkt als Aushilfskraft bei der Klägerin beschäftigt. Sie bot der Beklagten an, die Hündin mit zum Hof der Klägerin zu nehmen. Am 05.04.2011 brachte die Tante der Beklagten die Hündin zu der K[…]