Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 19/10 .- Urteil vom 14.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C… D… auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Streithelferin [...] Weiterlesen
“Reitunfall – Beweislast – Schaden auf tierische Natur des Pferdes zurückzuführen”