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Halterhaftung trotz Abgabe eines Hundes an eine Tierpension?

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 372/13
Urteil vom 25.03.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Trifft einen Hundehalter die Halterhaftung aus § 833 S. 1 BGB, wenn der Hundehalter seinen Hund zur entgeltlichen Betreuung einer Tierpension übergeben hat?
Im vorliegenden Fall hatte der zu einer zehntägigen Betreuuung in der Tierpension abgegebene Hund die Betreuerin gebissen, als diese den Hund ableinen wollte.

Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Beklagte ist Hundehalter. Er übergab der Klägerin am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border-Collie-Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Klägerin macht geltend, der Hund habe sie am 17. September 2011 in die Ober- und Unterlippe gebissen, als sie ihn nach einem Spaziergang habe ableinen wollen. Sie begehrt im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich allein aus § 833 Satz 1 BGB ergeben könne, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob der Hund des Beklagten der Klägerin die Gesichtsverletzung zugefügt und ob sich dabei gegebenenfalls eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Es könne auch offenbleiben, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bestünden. Die Tierhalterhaftung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt freiwilliger Risikoübernahme ausgeschlossen. Sie sei mit dem Schutzzweck des § 833 Satz 1 BGB nicht vereinbar, weil […]


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