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VG Oldenburg
Az.: 12 B 1771/03
Beschluss vom 02.06.2003
Das VG Oldenburg hat am 02.06.2003 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7500 Euro festgesetzt.
G R Ü N D E :
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. Januar 2003 (Az.: 12 A 107/03) ist nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Klage der Antragstellerin gegen die die Fläche 1 betreffende Verfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2002 hatte ursprünglich aufschiebende [...] Weiterlesen
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