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OLG Stuttgart
Az: 1 U 38/10
Beschluss vom 24.06.2010
Leitsatz:
Betritt man ein Grundstück, bei dem am Eingang vor einem bissigen Hund gewarnt wird, so trägt man unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man von diesem gebissen wird. Ein Hinweisschild mit dem Text: „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr“ muss einen verständigen Menschen jedoch nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten. Ein solches Hinweisschild ist an vielen Grundstücken angebracht, auf denen Hunde gehalten werden. Seinem Inhalt nach weist es lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres hin, wie dies bei dem Hinweis „Vorsicht, bissiger Hund“ der Fall sein könnte. Ist an dem Grundstückstor keine Klingel angebracht, sind alle Besucher [...] Weiterlesen
“Warnung vor Wachhund – Haftung des Hundehalters”