IZusammenfassung: st die Haltung von Papageienvögeln im Wohngebiet von der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Wohnnutzung erfasst? Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Kleintierhaltung von neun Papageienvögeln in einem Wohngebiet. Mehr als zwei Papageienvögel sind demnach in einem reinen Wohngebiet nicht ohne Weiteres zulässig! Die Nutzung des Wohngebäudes ist insoweit baurechtswidrig.
Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 2 B 1196/13
Beschluss vom 08.01.2014
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 11 K 5870/13 – gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 21. Juni 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und des Gebührenbescheids anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die materielle Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung ihres Wohnhauses zur Haltung von neun Papageien (Kakadus) sei nicht mehr von der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Wohnnutzung erfasst, weil sie bauplanungsrechtlich keine der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Nebennutzung darstelle. Die Nutzung des Wohnhauses der Antragstellerin zur Kleintierhaltung sei materiell baurechtswidrig, da sie gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Der Bebauungsplan „B. de I. “ weise den Bereich, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liege, als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO aus. Die Nutzung des Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in dem r[…]