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Verletzung durch Wildschweineber – Schmerzensgeldanspruch

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Oberlandesgericht München
Az: 20 U 1121/12
Urteil vom 08.08.2012

Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 15.02.2012, AZ: 43 O 934/10, aufgehoben.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.500.- zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den infolge seiner Verletzungen durch ein Wildschwein am 16.09.2009 auf dem Wildparkgelände der Beklagten zu 1) in … R., F. 1, erlittenen Verdienstausfall in Höhe von 75% zu ersetzen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren ab dem 08.08.2012 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, die auf den Verletzungen des Klägers durch ein Wildschwein am 16.09.2009 auf dem Wildparkgelände der Beklagten zu 1) in … R., F. 1, beruhen, zu ersetzen, wobei jeweils ein Mitverschulden von 25% zu berücksichtigen ist.
V. Die Schäden gemäß Ziffer III. und IV. sind nur zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.035.- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu bezahlen.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
VIII. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 62,5 % und die Beklagte zu 1) 37,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 37,5%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 25%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
X. Die Revision wird nicht zugelassen.
XI. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf EUR 50.000.- festgesetzt.

Gründe
Der […]


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