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Kampfhund – fahrlässige Körperverletzung des Halters nach Biss eines Kindes

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 2 (7) Ss 318/14
Beschluss vom 02.07.2014

Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Damit ist der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16. April 2014 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe
Gegenstand des Verfahrens sind Verletzungen, die durch Bisse eines Hundes verursacht wurden, dessen Halter der Angeklagte war.

Das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts Ettenheim hob das Landgericht Freiburg auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 € unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Halter eines zuvor noch nicht gegenüber Menschen aggressiv gewordenen Hundes, bei dem es sich jedenfalls um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelte. Diese Einordnung des Hundes war dem Angeklagten aufgrund eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheids der als Ortspolizeibehörde zuständigen Gemeinde Friesenheim bekannt. Eine Verhaltensprüfung des Hundes hatte der Angeklagte nicht vornehmen lassen. Als der Vermieter in Begleitung seiner damals neun Jahre alten Tochter den Angeklagten in seiner Wohnung aufsuchte, sprang der Hund das Kind, das den Arm nach dem Hund ausgestreckt hatte, unvermittelt an und biss es – mit erheblichen Verletzungsfolgen – ins Gesicht. Der Kindesvater, der zum Schutz seiner Tochter eingriff, wurde in den Arm gebissen.

Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt. Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung, die zur Verwerfung der Revision mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.04.2014 geführt hat, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit der Revision wird die Sachrüge erhoben. Inhaltlich werden damit jedoch auch verfahrensrechtliche Verstöße geltend gemacht.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den[…]


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