Oberverwaltungsgericht Hamburg
Az: 5 Bf 124/08
Urteil vom 08.06.2011
In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, am 8. Juni 2011 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 werden aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang. Ihre Klage blieb beim Verwaltungsgericht erfolglos.
1.
Die Klägerin hatte ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … am Morgen des 7. November 2003 im ….-weg nahe dessen Einmündung in die …….-Straße geparkt, um eines ihrer Kinder in den nahegelegenen Kindergarten St. zu bringen. Der Eingang des Kindergartens liegt etwa 20 – 30 m von der genannten Einmündung entfernt. Der Polizeibedienstete … ordnete das Abschleppen des Fahrzeugs an. Bevor das Abschleppfahrzeug eingetroffen war, hatte die Klägerin ihr Fahrzeug entfernt.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Juli 2004 forderte die Behörde für Inneres (Polizei) von der Klägerin den Ersatz von Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von 90,24 Euro. Zur Begründung heißt es im Bescheid, das Fahrzeug der Klägerin habe von 8.30 Uhr bis 8.43 Uhr verkehrsbehindernd gestanden. Es habe auf dem nicht zum Parken freigegebenen Gehweg geparkt. Hierdurch sei dieser erheblich eingeengt worden, so dass Fußgänger behindert worden seien. Schwerbehinderte mit Rollstuhl oder Fußgänger mit Kinderwagen hätten auf die Fahrbahn bzw. den Radweg ausweichen müssen. Eine Gefährdung sei nicht auszuschließen gewesen. In dem in der Sachakte enthaltenen Vorgangsbericht ist a[…]