Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 9 ZB 13.911
Beschluss vom 30.06.2014
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20/12; BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 09.1067 – m.w.N.).
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber einen schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20/12 – m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit (vom Kläger zitiertem) Urteil vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) festgestellt, eine Pferdehaltung sei in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig, weil sie dessen Eigenart widerspreche. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen auch in Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein könne, insbesondere dann, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handle, die die Errichtung eines Pferde[…]