Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierbehandlungskosten – Ersatz und Unverhältnismäßigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 4 W 19/14
Beschluss vom 19.08.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Wann sind Tierbehandlungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs unverhältnismäßig? Welche Kriterien sind für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Tierbehandlungskosten heranzuziehen? Lesen Sie in diesem Urteil näheres zur Anwendung des § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB.

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (KV Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen behaupteter tierärztlicher Fehler bei der Behandlung seiner Hündin „M“ auf Zahlung der nachfolgend entstandenen Behandlungskosten für das Tier einschließlich angefallener Fahrtkosten (nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren) in Anspruch zu nehmen, hierbei auf Zahlung bereits angefallener Kosten in Höhe von 6.862,41 € zuzüglich Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung weiteren absehbaren Schadens insbesondere aufgrund von Behandlungs-, Medikamenten- und Therapiekosten, bemessen nach einem Wert von 5.000,00 €.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO verneint. Dabei hat es offengelassen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und auch dessen Ursächlichkeit für die Notwendigkeit der nachfolgenden tierärztlichen Behandlung. Denn jedenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch nicht in Höhe von mehr als 5.000,00 €, der die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts erst begründen würde.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juni 2014 hat das Landgericht dieser mit Beschluss vom 30. Juni 2014 nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Es liegt keine hinreichende Aussicht auf Erfol[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv