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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 OLG 121 SsRs 30/21 – Beschluss vom 10.08.2021
1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
3. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Wegen des Vorwurfs, er habe sich am 24.04.2020 gegen 22:30 Uhr im Hof des Anwesens … in W. mit mindestens 6 weiteren Personen aufgehalten, von denen mehr als eine haushaltsfremd gewesen sei und dadurch gegen § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen [...] Weiterlesen
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