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Klage aus Gewerberaummietverhältnis im Urkundenprozess

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LG Offenburg – Az.: 5 O 32/21 – Urteil vom 16.02.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 160.722,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von Euro 42.859,40 seit dem 4. April 2020, auf einen Betrag von Euro 42.859,40 seit dem 7. Mai 2020, auf einen Betrag von Euro 42.859,40 seit dem 4. Februar 2021 und auf einen Betrag von Euro 32.144,55 seit dem 4. März 2021, sowie weitere Euro 2.415,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege des Urkundenprozesses über Mietzahlungen aus einem Gewerbemietvertrag.

Zwischen den Parteien besteht ein von deren Rechtsvorgängern am 12.10.2001 geschlossener Gewerberaummietvertrag über das Gewerbeobjekt Grundstück mit Gebäude in ###, H-Straße ###. In dem Gewerbeobjekt betreibt die Beklagte die ### Filiale der Modehauskette ###. Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag wurde durch mehrere Nachträge modifiziert. Seit 01.03.2018 ist die Beklagte verpflichtet, für das Mietobjekt eine jährliche Nettomiete von Euro 432.195,60 zu zahlen. Dies entspricht einem monatlichen Nettobetrag von Euro 36.016,30. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt demnach Euro 42.859,40. Zusätzlich schuldet die Beklagte einen monatlichen Nebenkostenabschlag von Euro 2.899,54.

Mit Schreiben vom 18.03.2020 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem an, aufgrund der damals beginnenden Coronapandemie und den damit verbundenen behördlichen Maßnahmen, die Mietzahlungen für das Mietobjekt vollständig einzustellen. Dem widersprach die Klägerin umgehend am 25.03.2020. Dennoch zahlte die Beklagte für die Monate April und Mai 2020 während des sogenannten ersten Lockdowns zwar die Nebenkostenabschläge, nicht jedoch die Bruttokaltmiete.

Vor dem Hintergrund des sogenannten zweiten Lockdowns kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2020 gegenüber der Klägerin an, die Miete für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 nur unter dem Vo[…]


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