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Hausfriedensbruch – Schulgelände trotz Aufforderung nicht verlassen

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AG Dortmund – Az.: 746 Cs-266 Js 1527/20-186/20 – Urteil vom 18.01.2021

Die Angeklagte ist schuldig des Hausfriedensbruchs. Sie wird deswegen verwarnt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR bleibt vorbehalten.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1, 59 StGB
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die 43-Jährige Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Sie absolvierte die Schule, die sie mit Abitur verließ. Nachdem sie zwei Semester Wirtschaftswissenschaften studierte, absolvierte sie eine Ausbildung zur Groß-/Außenhandelskauffrau. Die Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder. Nach einer dreijährigen Erziehungspause begann die Angeklagte im Jahr 2016 erneut ihre Berufstätigkeit auszuüben. Seit 2019 ist sie bei der Stadt E angestellt. Sie verdient 2.200,00 EUR netto monatlich. Ihr Ehemann, der üblicherweise ein Gewerbe ausübt, hat derzeit keine Einkünfte.

Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten enthält eine – nicht einschlägige – Voreintragung aus dem Jahr 2008.

II.

Da die Angeklagte am 13.08.2020 ihren Sohn F zur Schule brachte, hielt sie sich morgens gegen circa 08:00 Uhr auf dem Schulhof der Grundschule B in E in der Nähe des Schuleinganges auf. Nachdem es bereits am Vortag eine Auseinandersetzung zwischen ihr und der Zeugin Q gegeben hatte, weil die Angeklagte keine Mund-Nasenbedeckung getragen hatte, und sie am 13.08.2020 erneut ohne Mund-Nasenbedeckung auf dem Schulgelände erschien, forderte die Zeugin Q die Angeklagte auf, das Schulgelände zu verlassen. Dieser Anweisung widersetzte sich die Angeklagte. Sie teilte mehrfach mit, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten werde und verabschiedete sich betont langsam von ihrem Sohn. Infolgedessen verweilte sie nach der Aufforderung der Zeugin Q über einen Zeitraum von 5 Minuten auf dem Schulgelände und verabschiedete sich mit den Worten, dass sie nun nur gehe, weil sie es wolle.

Die Angeklagte ist im Besitz eines ärztlichen Attestes vom 16.07.2020 zur Befreiung von der Maskenpflicht mit folgendem Inhalt: „Frau G befindet sich in meiner hausärztlichen Behandlung. Das Tragen einer Schutzmaske ist gem. § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung-NRW aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.“

III.

Die Angaben zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten und ihrem Eintrag im Bundeszentralregisterauszug.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Ang[…]


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