LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 40/21 – Urteil vom 14.10.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 2808/20 (32) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten im Juli 2019 eine Rundreise „Istanbul und Athen“ für die Zeit vom 25.3.2020 bis 1.4.2020. Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 16.7.2019. Den Reisepreis von 2.546,00 € zahlte der Kläger an die Beklagte.
In einem Telefongespräch am 4.3.2020 stornierte der Kläger unter Berufung auf die aktuelle Corona-Pandemie die Reise. In der nachfolgenden Korrespondenz verwies die Beklagte auf ihre Stornobedingungen und zahlte von dem zuvor gezahlten Reisepreis lediglich 1.145,70 € zurück und behielt 1.400,30 € als Stornopauschale ein. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Wegen des Wortlauts der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf Bl. 20 – 22 d.A. verwiesen.
Die von der Beklagten geplante Reise fand infolge der Corona-Pandemie aufgrund einer Anordnung des Auswärtigen Amtes nicht statt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Zahlung von 1.364,80 €.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die der Durchführung der Reise entgegengestanden hätten, gemäß § 651 a Abs. 3 BGB zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Entschädigungszahlung berechtigt gewesen sei. Er habe die Entwicklung in der Türkei und in Griechenland im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona Virus ab Februar 2020 beobachtet. Zum Rücktrittszeitpunkt sei von einer weltweiten Corona Pandemie auszugehen gewesen, auch in dem Reisegebiet in Istanbul, Nordgriechenland und Peloponnes. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 4.3.2020 seien von der Pandemie 62 Länder betroffen gewesen, unter anderem auch Griechenland und die Türkei. Es habe eine ausgesprochen ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit für die Ausbreitung des Corona Virus in der Türkei und […]