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Corona-Pandemie – Kündigung Mietvertrag über Ferienhaus und Vorauszahlungsrückzahlung

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 533 C 96/20 – Urteil vom 18.09.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 929,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 20,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.06.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 929,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Rückzahlung.

Am 15.10.2019 mietete der Kläger für ein Familientreffen von der Beklagten ein Ferienhaus in Kreischa in Sachsen für den Zeitraum vom 4.04.2020 bis 11.04.2020 zu einem Gesamtpreis von 929,- €. Der Kläger entrichtete den Preis wie vereinbart bis zum 7.03.2020.

Am 20.03.2020 erließ das sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Allgemeinverfügung (An. B 1), die auszugsweise wörtlich lautet:

„Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.“

Mit Schreiben vom 31.03.2020 (Anl. K 2) kündigte der Kläger den Mietvertrag unter Bezugnahme auf die Warnungen des Robert Koch Instituts sowie die vorgenannte Allgemeinverfügung aufgrund der COVID-19-Pandemie und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Mietpreises auf.

Mit Email vom 3.04.2020 (Anl. K 3) bestätigte die Beklagte die Stornierung und bot eine Stornoabrechnung, eine Umbuchung oder einen Gutschein an. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Der Bruder des Klägers setzte der Beklagten vergeblich eine Frist bis zum 10.04.2020.

Zur Ermittlung der Wohnanschrift der Beklagten holte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Gewerbeamtsauskunft (Anl. K 5) ein, die ihm in Höhe von 17,50 € in Rechnung gestellt wurde und die er mit Umsatzsteuer an den Kläger weiterbelastete.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 929,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 zu zahlen,

2. an den Kläger Auskunftskosten in […]


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