LG Flensburg – Az.: 4 O 131/20 – Urteil vom 12.02.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Der Kläger betreibt in M, …straße …, ein Hotel und Restaurant. Für dieses schloss sein Vater eine Betriebsschließungsversicherung ab gemäß dem Versicherungsschein vom 20.04.1993 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.), die vom Kläger gemäß dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 04.05.2001 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) übernommen wurde. In das Vertragsverhältnis einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Seuchengefahr (AVB-BS), Stand 1997 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d. A.).
Diese AVB-BS 1997 enthalten in § 1 auszugsweise folgende Regelung:
1.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde
a)
der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbot erhalten; (…)
2.
Seuchen sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen – Krankheiten: (…)
Es folgt eine Auflistung von Krankheiten.
Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 3 bestimmte, dass Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes zu schließen sind und diese Betriebe nur Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer und elektronischer Bestellung erbringen dürfen. Hotels wurde es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienten, waren zu schließen.
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund dieser Landesverordnung seinen Hotel- und Restaurantbetrieb ab dem 18.03.2020 bis zum 18.05.2020 geschlossen. Sein Hotel beherberge ausschließlich Touristen, keine Geschäftsreisenden. Er habe in der Schließungszeit auch keinen Außer-Haus-Ver[…]