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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsleistung bei coronabedingter Betriebschließung

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LG Darmstadt – Az.: 26 O 145/20 – Urteil vom 10.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 180.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des sog. Lockdowns in der ersten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie.

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in A.

Der Betrieb der Klägerin ist regelmäßig täglich geöffnet.

Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn am 01.03.2020 und Vertragsablauf am 28.02.2021. Als Tagesentschädigung ist ein Betrag von 3.000 € bis zu einer Dauer von 60 Schließungstagen vereinbart. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Versicherung mit Schreiben vom 22.10.2020 zum 28.02.2021 gekündigt.

Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2019 (im Folgenden: AVB-BS) sowie die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2019 (im Folgenden: „BBR-BS“) zugrunde.

§ 1 AVB-BS unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG [in einer Fußnote heißt es: „Auf Wunsch werde[n] Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt“]) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

[…]

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten[…]


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